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Energieausweis: Pflichtangaben in Immobilieninseraten

Die relevanten Angaben sind laut § 87 GEG:

  • die Art des Ausweises: Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis,
  • den Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs für das Gebäude, bezogen auf die Wohnfläche. Für Nichtwohngebäude ist diese Angabe für Wärme und Strom getrennt aufzuführen.
  • die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
  • bei Wohngebäuden: das im Energieausweis genannte Baujahr,
  • bei Wohngebäuden: die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse (Klassen A+ bis H), falls der Energieausweis nach dem 1. Mai 2014 ausgestellt wurde.

 

 

Übergangsregelung bis 30.4.2021

 

Wenn ein Energieausweis für ein Bestandsgebäude beschafft wird, kann weiterhin grundsätzlich zwischen einem Verbrauchs- und einem Bedarfsausweis gewählt werden.

Bei Bestandsbauten ist der Bedarfsausweis Pflicht, wenn sie weniger als fünf Wohneinheiten haben, der Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde und das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung 1977 (WSchV 77) nach Errichtung oder später noch nicht erreicht wurde (§ 80 Abs. 3 GEG).

Liegt noch kein Energieausweis vor, so kann dieser bei einem Bestandsgebäude bis zum 30.4.2021 noch aufgrund der vom GEG abgelösten Energieeinsparverordnung (EnEV) erstellt werden, was gegebenenfalls noch den Vorteil beinhaltet, dass zumindest der Ausweis etwas günstiger ist, da die Modernisierungsempfehlungen nicht aufgrund einer Begehung oder Fotoanalyse erfolgen müssen. Dies gilt zumindest für den Verbrauchsausweis. Der Bedarfsausweis kommt ohne einen Vor Ort-Termin in der Regel nicht aus.

 

 

 

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